Der verkehrsberuhigte Bereich

Zunächst bin ich nicht der Meinung, daß alles bis ins letzte Detail geregelt und vorgeschrieben sein müsste. Allerdings soll sich jeder darauf verlassen können, daß Regelungen von allen eingehalten werden. Es ist wohl so, daß selbst Gesetze und Verordnungen einen gewissen Spielraum lassen, denn sonst würden nicht ständig Gerichte im Einzelfall diese Einhaltung prüfen und werten. Das, was ich hier zum verkehrsberuhigten Bereich schreibe, ist meine private Auslegung dessen, was dazu in den Gesetzestexten und Ausführungsbestimmungen sowie in anderen Quellen wie Wikipedia oder bei den Verkehrsvereinen zu lesen ist. Ich mache also nichts weiter, als die deutsche Sprache anzuwenden. Trotzdem ist es meine private Meinung ohne Anspruch auf absolute Gültigkeit. Ich verweise auf Gerichtsurteile nach meinem jetzigen Kenntnisstand. Diese Gerichtsurteile können durch andere Gerichte oder auch das gleiche Gericht inzwischen anders entschieden worden sein.

Definition eines verkehrsberuhigten Bereiches.

Ein verkehrsberuhigter Bereich, umgangssprachlich häufig auch Spielstraße oder gelegentlich Wohnstraße, bezeichnet in Deutschland eine mit Verkehrszeichen 325.1 beschilderte Straße oder Verkehrsfläche. Der Bereich dient der Verkehrsberuhigung in geschlossenen Ortschaften. Erste Modellprojekte wurden seit 1977 realisiert. Die offizielle Einführung in die StVO erfolgte 1980.

 

Verkehrszeichen 325.1

Es kennzeichnet den Beginn des Verkehrsberuhigten Bereiches.

Verkehrszeichen 325.2

Es kennzeichnet das Ende des Verkehrsberuhigten Bereiches.

Was gilt innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches?
  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

Dem ist nicht viel hinzuzufügen. Wichtig ist, daß z.B. vor dem Kapuzinerplatz und auch in der Hofstraße ein straßenähnlicher Bereich durch Pflasterung markiert zu sein scheint, dass es sich aber nicht um eine Straße handelt, sondern Teil der Sonderfläche ist.

  • Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
Am Thema Schrittgeschwindigkeit erhitzen sich meistens die Gemüter. Hier dazu einige Stichpunkte:

Die Gerichte ermitteln hier aus Grenzwerten von 5-7 km/h einen Mittelwert von 6 km/h – so beispielsweise die Oberlandesgerichte Brandenburg und Karlsruhe in den Jahren 2005/2004.
Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht einheitlich. Das Oberlandesgericht Hamm (das ist immer für besondere Entscheidungen gut) definiert die Schrittgeschwindigkeit zum Beispiel mit 10 km/h – mancher Jogger wäre froh, er würde eine solche Strecke in einer Stunde zurücklegen, ohne sich auf die Zunge zu treten. Dies hat das Gericht wohl ebenfalls eingesehen und deshalb die Schrittgeschwindigkeit nicht am Fußgänger festgemacht, sondern als „sehr langsames Tempo“ (von Fahrzeugen) definiert.

Schrittgeschwindigkeit auf dem Tacho?
Nicht jeder Tachometer zeigt aber solche Geschwindigkeiten verlässlich an – auch kommt sich der Autofahrer vor, als würde er sich im „Schneckentempo“ bewegen.

Hier hat nun das Amtsgericht Leipzig im Februar diesen Jahres einen Vorstoß gewagt, der bemerkenswert ist:
Es definiert auch eine Geschwindigkeit von 15 km/h noch als Schrittgeschwindigkeit und kommt hier Radfahren entgegen, bei denen angenommen wird, dass sie bei einem Tempo von 7 km/h gar nicht in der Lage seien, stabil vorwärts zu kommen, sondern die Gefahr bestünde, umzukippen.

Trotzdem bleibt also festzuhalten: Eine genaue Definition gibt es nicht!

  • Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
  • Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
Hier wird auch an die gegenseitige Rücksichtnahme appelliert, die allerdings in der heutigen Zeit immer mehr zurückzugehen scheint. Für Autofahrer heißt das aber klar: nicht hupen, um Fußgänger beiseite zu scheuchen, schon garnicht spielende Kinder, und für Fußgänger heißt das, den Fahrzeugen angemessen Platz zu machen.
  • Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
Das Parken ist in einem verkehrsberuhigten Bereich innerhalb der dort gekennzeichneten Parkflächen nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln vom 30. Mai 1997 (Az.: Ss 136/97(Z))) auch in Fahrtrichtung links erlaubt, auch wenn der verkehrsberuhigte Bereich weder eine Einbahnstraße ist noch dort auf der rechten Seite Schienen verlegt sind, da es sich bei einem verkehrsberuhigten Bereich nicht um eine Fahrbahn im Sinne des § 12 Abs. 4 StVO, sondern um eine Sonderfläche ohne Fahrbahn handele.

Um Überlegungen einiger Anwohner entgegen zu halten: auch die Parkregelung endet nicht zu einer bestimmten Uhrzeit, sie gilt wie alle anderen Bestimmungen rund um die Uhr.

  • Der verkehrsberuhigte Bereich endet nicht genau an dem aufhebenden Schild, sondern erst an der Einmündung in eine andere Straße.

Hier gibt es in Ehrenbreitstein wohl das ein oder andere Problem, ganz neu aufgetaucht in der Hofstraße, wo neu Verkehrszeichen 325.1 aufgestellt, die Verkehrszeichen 325.2 aber vergessen wurden.